Mit 01.06.2023 wurde das NÖ Hundehaltegesetz und NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung veröffentlicht.
Der allgemeine Sachkundenachweis besteht aus einem dreistündigen theoretischen Vortrag. Eine Stunde wird dabei von einem Tierarzt gehalten, die restlichen zwei Stunden informiert eine fachkundige Person (z. B. ein Hundetrainer) über Haltung und weitere wichtige Themen.
Nach der Teilnahme an der Veranstaltung erhält der Hundehalter eine Bestätigung in Form des sogenannten NÖ Hundepasses. Dieser enthält alle Angaben, die eine zweifelsfreie Zuordnung der beteiligten Personen ermöglichen.
Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist der allgemeine Sachkundenachweis nicht erforderlich. Die erweiterte Sachkunde gilt jedoch für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde – unabhängig davon, wann die Haltung begonnen wurde (Details siehe unten).
Wird ab dem 1. Juni 2023 ein weiterer Hund erworben und angemeldet, ist der allgemeine Sachkundenachweis einmalig zu erbringen. Hat der Halter diesen bereits absolviert, gilt der NÖ Hundepass auch für alle zukünftigen Hunde im Haushalt.
§ 4 Abs. 6 der Sachkundeverordnung regelt die erweiterte Sachkunde für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde. Diese Anforderungen entsprechen inhaltlich dem ehemaligen „Nachweis der erforderlichen Sachkunde“.
Der Nachweis ist vom Hundehalter gemeinsam mit dem betreffenden Hund bei einer fachkundigen Person (z. B. Hundetrainer) im Umfang von mindestens zehn Stunden zu absolvieren und gliedert sich in:
Die allgemeine Sachkunde und die erweiterte Sachkunde sind nicht gleichzusetzen. Während der allgemeine Sachkundenachweis (dreistündiger Vortrag) einmalig für alle Rassen und Mischlinge vom Halter erbracht wird, ist der erweiterte Sachkundenachweis hundebezogen. Er muss für jeden gehaltenen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential zusätzlich zur allgemeinen Sachkunde absolviert werden.